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   VG Berlin, 22.03.2010 - 29 K 130.10   

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https://dejure.org/2010,30278
VG Berlin, 22.03.2010 - 29 K 130.10 (https://dejure.org/2010,30278)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2010 - 29 K 130.10 (https://dejure.org/2010,30278)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. März 2010 - 29 K 130.10 (https://dejure.org/2010,30278)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 21 EinigVtr, Art 22 EinigVtr, § 13 Abs 2 VZOG, § 10 Abs 2 VZOG, § 13 Abs 1 URüV
    Zuordnung öffentlicher Wege in Rechtsträgerschaft volkseigener Betriebe; Finanzvermögen; Unternehmensgesetz der DDR; Umwandlungserklärung; Vollzug; Zeitpunkt der Wirksamkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuordnung öffentlicher Wege in Rechtsträgerschaft volkseigener Betriebe; Finanzvermögen; Unternehmensgesetz der DDR; Umwandlungserklärung; Vollzug; Zeitpunkt der Wirksamkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 34.93

    Streitwert - Registerbeschleunigung - Vermögenszuordnung - Rückübertragung -

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2010 - 29 K 130.10
    Da das Grundstück gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG auf das zum 1. Juli 1990 entstandene Privatrechtssubjekt H. GmbH übergegangen ist, war es kein Verwaltungsvermögen i.S.v. Art. 21 EV, sondern es konnte sich nur noch um der konstitutiven Zuordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG unterliegendes Finanzvermögen i.S.v. Art. 22 EV handeln (BVerwG, Urteile vom 3. August 2000 - 3 C 29.99 -, BVerwGE 111, 349 = juris Rdnr. 14, und vom 24. März 1994 - 7 C 34.93 -, BVerwGE 95, 301 = juris Rdnr. 10 ff.).
  • BVerwG, 08.11.2001 - 3 C 9.01

    Anteilsveräußerung; Treuhandanstalt; Treuhand-Kapitalgesellschaft; Restitution;

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2010 - 29 K 130.10
    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und wird auch dadurch bestätigt, dass davon abweichend nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl.-DDR I S. 107) die Umwandlung (erst) "mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam" wurde (dazu BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 - 3 C 9.01 -, BVerwGE 115, 231 = juris Rdnr. 16).
  • BVerwG, 12.07.2007 - 3 B 127.06

    Vermögenszuordnungsrecht; Restitutionsantrag; Zuordnungsantrag; Antragsfrist;

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2010 - 29 K 130.10
    Der mit dem Klageantrag ausdrücklich geltend gemachte Anspruch nach § 13 Abs. 2 VZOG kann der Klägerin schon deshalb nicht zustehen, weil ihr ausschließlich auf die Zuordnung des Vermögensgegenstandes als Verwaltungs- und Finanzvermögen gerichteter Zuordnungsantrag nicht die Frist des § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 AnFrV für ein auf denselben Vermögensgegenstand gerichtetes Restitutionsbegehren wahrt (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 3 B 127.06 - Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 5).
  • BVerwG, 03.08.2000 - 3 C 29.99

    Zuordnung von Amts wegen; Mülldeponie; Antragserfordernis; Verwaltungsvermögen;

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2010 - 29 K 130.10
    Da das Grundstück gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG auf das zum 1. Juli 1990 entstandene Privatrechtssubjekt H. GmbH übergegangen ist, war es kein Verwaltungsvermögen i.S.v. Art. 21 EV, sondern es konnte sich nur noch um der konstitutiven Zuordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG unterliegendes Finanzvermögen i.S.v. Art. 22 EV handeln (BVerwG, Urteile vom 3. August 2000 - 3 C 29.99 -, BVerwGE 111, 349 = juris Rdnr. 14, und vom 24. März 1994 - 7 C 34.93 -, BVerwGE 95, 301 = juris Rdnr. 10 ff.).
  • BVerwG, 15.12.1999 - 8 C 27.98

    Recht der offenen Vermögensfragen

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2010 - 29 K 130.10
    Erweist sich damit die Entscheidung der Beklagten im Ergebnis als richtig, kommt es nicht darauf an, dass die Begründung, soweit sie sich auf § 7 Abs. 1 VZOG stützt, wohl im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes steht (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1999 - 8 C 27.98 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 36 = juris Rdnr. 21 ff.), denn es handelt sich um eine gebundene Entscheidung.
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